Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Alles rund um das BFSG

Ob Website, Online-Shop, App oder Software: das BFSG betrifft alle digitalen Schnittstellen, die Verbraucher nutzen. Wer die Anforderungen nicht umsetzt, riskiert Bußgelder, Marktverbote und Reputationsverluste. Die folgenden Inhalte fassen die wichtigsten Aspekte des Gesetzes zusammen: von der rechtlichen Grundlage über den Geltungsbereich bis zu Pflichten, Fristen und praktischen To-dos für Unternehmen.

BFSG seit 2025 verbindlich für barrierefreie digitale Angebote

Verbindliche Anforderungen nach WCAG 2.1 und EN 301 549

Pflicht für verbraucherorientierte Unternehmen und digitale Dienste

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Gesetz, das die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen umsetzt. Es wurde am 16. Juli 2021 verabschiedet und tritt am 28. Juni 2025 vollständig in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die Barrierefreiheit digitaler und physischer Angebote verbindlich zu regeln, um Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Gleichzeitig soll das Gesetz die Harmonisierung des europäischen Binnenmarkts fördern, indem einheitliche Anforderungen für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen geschaffen werden.

Wesentliche Inhalte des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes

Das Gesetz legt fest, dass Produkte und Dienstleistungen grundsätzlich barrierefrei gestaltet sein müssen. Barrierefreiheit bedeutet dabei, dass diese Angebote von Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe nutzbar sind. Dazu gehören etwa barrierefreie Webseiten, digitale Dienste, Software, Bankdienstleistungen, E-Books sowie technische Geräte mit Benutzeroberflächen.

Es definiert außerdem die grundlegenden Anforderungen an Gestaltung, Information und Nutzung. Diese orientieren sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, die international anerkannte Standards für digitale Barrierefreiheit darstellen. Damit sorgt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für eine klare rechtliche Grundlage, um digitale Inhalte, Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen zugänglich zu machen.

Ziel des BFSG: Gleichberechtigter Zugang für alle

Das zentrale Ziel des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ist es, Hürden im digitalen und physischen Raum abzubauen. Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen sollen selbstbestimmt auf Produkte und Dienstleistungen zugreifen können, von der Online-Kommunikation über den Einkauf bis hin zur Nutzung öffentlicher oder privater Services. Damit stärkt das Gesetz nicht nur die Rechte von Menschen mit Behinderungen, sondern auch das Bewusstsein für inklusive Gestaltung und Nutzerfreundlichkeit im digitalen Zeitalter.

Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht

Verbindliche Anforderungen an barrierefreie Produkte und Dienstleistungen

Ziel: Gleichberechtigte Teilhabe und inklusiver Zugang für alle Menschen

Zwei Personen auf Sofa: eine liest ein Buch, die andere hält ein Smartphone; im Hintergrund Grafiken mit Häkchen, Liste und Diagramm.

Wann tritt das BFSG in Kraft?

Das Gesetz zur Stärkung digitaler Barrierefreiheit ist bereits seit dem 23. Juli 2021 in Kraft und setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in deutsches Recht um. Der 28. Juni 2025 markierte den entscheidenden Stichtag, an dem die verbindlichen Vorgaben für digitale Angebote wirksam wurden. Seitdem müssen zahlreiche Produkte und Services – insbesondere Webseiten, Online-Shops, E-Books, Bankdienste und mobile Anwendungen – die vorgeschriebenen Zugänglichkeitsstandards erfüllen.

Gesetzliche Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit ab 2025

Mit Ablauf der Übergangsfrist am 28. Juni 2025 gelten die Anforderungen der neuen Barrierefreiheitsregelungen vollständig. Unternehmen und Dienstleister sind nun verpflichtet, ihre digitalen Angebote entsprechend zu gestalten. Webseiten, Portale und digitale Kundenschnittstellen müssen zugänglich aufgebaut sein und die Kriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 erfüllen. Diese internationalen Standards stellen sicher, dass Inhalte wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind – also von allen Menschen genutzt werden können, unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen.

Folgen bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben

Da die Vorschriften zur digitalen Zugänglichkeit nun verbindlich gelten, können Verstöße Konsequenzen haben. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden kontrollieren die Einhaltung und können bei Mängeln Auflagen oder Bußgelder verhängen. Unternehmen, die ihre digitalen Angebote noch nicht angepasst haben, sollten dies zeitnah nachholen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Mehr Teilhabe durch digitale Zugänglichkeit

Mit dem vollständigen Inkrafttreten der neuen Vorschriften wurde ein wichtiger Schritt hin zu echter digitaler Inklusion vollzogen. Das Gesetz stärkt das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe und ermöglicht allen Menschen den Zugang zu digitalen Angeboten. Es schafft nicht nur rechtliche Verbindlichkeit, sondern fördert zugleich das Bewusstsein für nutzerfreundliches, zugängliches Webdesign. Die neuen Regelungen gelten als Meilenstein auf dem Weg zu einem inklusiven digitalen Europa.

Seit 23. Juli 2021 in Kraft, seit 28. Juni 2025 rechtsverbindlich

Verpflichtende Zugänglichkeit für digitale Produkte und Dienstleistungen

Ziel: Gleichberechtigter Zugang zu digitalen Inhalten und Services

Ein Geldschein und Münzen liegen in einem offenen Geldbeutel, daneben steht eine Wecker.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Wer ist vom BFSG betroffen?

Vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sind alle Unternehmen, Organisationen und Dienstleister betroffen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Das Gesetz verpflichtet sie, ihre Angebote barrierefrei zu gestalten, damit sie von Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt genutzt werden können. Entscheidend ist dabei nicht die Größe des Unternehmens, sondern die Ausrichtung auf den Endkundenmarkt. Nur Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielen, sind von bestimmten Verpflichtungen ausgenommen.

Betroffen
Person vor Bildschirm mit Website, grüne Häkchen für erfolgreich, orange Ausrufezeichen für Hinweise, rote Ausrufezeichen für Fehler

Betroffen sind insbesondere digitale Dienstleistungen wie Webseiten, Online-Shops, E-Banking-Angebote, E-Books und Kommunikationsplattformen. Auch physische Produkte, die eine digitale Benutzeroberfläche haben – etwa Computer, Smartphones, Geldautomaten oder Fahrkartenautomaten – müssen barrierefrei bedienbar sein. Maßgeblich ist, dass diese Produkte oder Dienste von Verbrauchern genutzt werden können. Sobald ein Unternehmen digitale Schnittstellen bereitstellt, die zur Interaktion, Bestellung oder Nutzung von Informationen dienen, greifen die Vorgaben des BFSG 2025.

Teils betroffen
Frau entspannt auf Sitzsack liest Buch, im Hintergrund Website – barrierefreie Optionen einfach integriert

Nicht direkt betroffen sind staatliche Einrichtungen, Behörden und Kommunen, da sie bereits über die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) und das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet sind. Ebenso fallen reine B2B-Angebote in der Regel nicht unter das Gesetz, solange sie sich ausschließlich an Geschäftskunden richten. Für alle anderen gilt: Seit dem 28. Juni 2025 müssen Produkte und Dienstleistungen den Anforderungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 entsprechen und barrierefrei nutzbar sein. Damit schafft das BFSG einen verbindlichen Standard für digitale Teilhabe und Inklusion.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Welche Sonderfälle gibt es?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 zahlreiche Unternehmen und Organisationen, ihre Produkte und Dienstleistungen zugänglich zu gestalten. Es legt verbindliche Anforderungen für die digitale Zugänglichkeit fest und betrifft alle Anbieter, die Produkte oder Services für Verbraucher bereitstellen. Ziel ist ein gleichberechtigter Zugang zu digitalen Inhalten – insbesondere zu Webseiten, Online-Shops und mobilen Anwendungen.

Doch wer ist konkret betroffen? Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Akteursgruppen – von Wirtschaftsunternehmen über Vereine bis hin zu Behörden und Kommunen. Die folgenden Abschnitte geben einen kompakten Überblick.

Gilt das Gesetz auch für B2B-Unternehmen?

Das BFSG betrifft in erster Linie Angebote, die sich an Endverbraucher richten. Reine Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen, also klassische B2B-Leistungen, fallen grundsätzlich nicht darunter. Sobald jedoch ein Unternehmen sowohl gewerbliche als auch private Kundschaft anspricht, etwa über einen Online-Shop oder eine Plattform, greifen die Regelungen des Barrierefreiheitsgesetzes 2025. In diesen Fällen müssen digitale Zugänge so gestaltet sein, dass sie den Anforderungen an Barrierefreiheit entsprechen.

Gilt das Barrierefreiheitsgesetz für Vereine?

Nicht alle Vereine sind betroffen. Das Gesetz gilt für wirtschaftlich tätige Organisationen. Gemeinnützige oder nicht-kommerzielle Vereine, die keine Leistungen für Verbraucher anbieten, sind in der Regel ausgenommen. Sobald jedoch Produkte verkauft, Online-Dienste angeboten oder digitale Veranstaltungen für die Öffentlichkeit durchgeführt werden, können die Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit relevant werden. In solchen Fällen empfiehlt sich eine individuelle Prüfung der Anforderungen.

Welche Rolle spielt das Gesetz für Behörden?

Behörden und öffentliche Einrichtungen unterliegen bereits der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV), die auf den WCAG 2.1-Richtlinien basiert. Diese verpflichtet öffentliche Stellen schon heute, ihre digitalen Angebote barrierefrei zugänglich zu machen. Das BFSG 2025 ergänzt diese Regelungen, richtet sich jedoch in erster Linie an private Anbieter. Öffentliche Einrichtungen sind also nicht direkt betroffen, müssen aber weiterhin nach BITV-Standards arbeiten.

Was gilt für Kommunen?

Auch Kommunen sind nicht unmittelbar vom Barrierefreiheitsgesetz 2025 betroffen, da sie bereits durch die BITV und das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verpflichtet sind, barrierefreie digitale Angebote bereitzustellen. Dennoch dient das Gesetz als wichtiger Impuls, kommunale Webseiten und Online-Dienste nach aktuellen Standards zu gestalten. Besonders bei Kooperationen mit privaten Dienstleistern kann es mittelbar relevant werden, wenn digitale Verwaltungsleistungen gemeinsam umgesetzt werden.

Seit 28. Juni 2025 verbindlich für verbraucherorientierte digitale Angebote

Reine B2B-Leistungen sind grundsätzlich ausgenommen

Webseiten, digitale Dienste und Produkte für Verbraucher müssen zugänglich gestaltet sein

Zwei Personen an Holztisch: eine zeigt mit Stift auf Laptop, die andere hält Tablet; auf Laptop Website mit danova Assistant, auf Tablet Dashboard sichtbar.

Sind nur Websites vom BFSG betroffen?

Für welche Produkte gilt die neue Barrierefreiheitsregelung?

Das Gesetz zur digitalen Barrierefreiheit umfasst eine breite Palette an Produkten, die für Verbraucher bestimmt sind. Dazu gehören Computer, Smartphones, Zahlungsterminals und E-Book-Reader ebenso wie Software mit grafischer Benutzeroberfläche. Auch Selbstbedienungsterminals wie Fahrkarten- oder Geldautomaten fallen unter die gesetzlichen Vorgaben. Alle diese Produkte müssen so gestaltet sein, dass sie ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Ziel ist es, technische Geräte und digitale Systeme für alle Menschen gleichermaßen zugänglich zu machen.

Für welche Websites gelten die Anforderungen ab 2025?

Die neuen Vorschriften zur digitalen Zugänglichkeit gelten für alle Online-Angebote, die sich an Verbraucher richten. Dazu zählen kommerzielle Webseiten, Online-Shops, Buchungsportale, E-Banking-Systeme und E-Book-Dienste. Auch mobile Anwendungen sind eingeschlossen. Webseiten, die ausschließlich für interne Nutzung oder für den reinen B2B-Bereich gedacht sind, sind in der Regel ausgenommen. Entscheidend ist, dass eine Website oder App für Verbraucher erreichbar ist und eine Interaktion, Bestellung oder Dienstleistung ermöglicht. Diese digitalen Angebote müssen die Kriterien der WCAG 2.1 erfüllen und vollständig zugänglich gestaltet sein.

Person mit lockigem Haar hält Laptop und schaut auf Produktseite mit Schuhen, umgeben von Tool-Kacheln wie

Was passiert, wenn das BFSG nicht befolgt wird?

Verstöße gegen das BFSG können zu Marktverboten und Bußgeldern führen

Marktüberwachungsbehörden kontrollieren Barrierefreiheit ab 2025 aktiv

Barrierefreiheit schützt vor rechtlichen Risiken und stärkt Markenvertrauen

Person vor Bildschirm mit Website, grüne Häkchen für erfolgreich, orange Ausrufezeichen für Hinweise, rote Ausrufezeichen für Fehler
BFSG Strafen

Die Nichteinhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) kann für Unternehmen weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Seit dem 28. Juni 2025 ist das Gesetz verbindlich und verpflichtet Anbieter, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei bereitzustellen. Werden diese Anforderungen missachtet, gilt das Angebot als nicht konform und darf nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden. Dies betrifft insbesondere digitale Produkte, Webseiten, Online-Shops und Anwendungen, die für Verbraucher zugänglich sind.

Zwei Personen vor Bildschirm mit farbigen Codezeilen
BFSG Überwachung

Verstöße gegen das BFSG 2025 können von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden geahndet werden. Diese prüfen regelmäßig, ob Produkte und Dienstleistungen den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Stellt eine Behörde fest, dass ein Angebot nicht konform ist, kann sie Unternehmen verpflichten, den Mangel innerhalb einer festgelegten Frist zu beheben. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, drohen empfindliche Maßnahmen – von der Einschränkung oder dem Verbot des Vertriebs bis hin zu Rückrufen vom Markt. Auch Bußgelder sind möglich, wenn die Barrierefreiheit nicht gewährleistet oder die Konformitätsbewertung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Person vor Bildschirm mit farbigen Codezeilen, im Hintergrund Dokumente mit Statistiken
BFSG Folgen

Neben rechtlichen Sanktionen hat die Nichtbeachtung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes auch reputative und wirtschaftliche Konsequenzen. Fehlende Barrierefreiheit kann Nutzer ausschließen, das Vertrauen der Kundschaft mindern und zu negativen Bewertungen führen. Zudem steigt das Risiko, dass Unternehmen in den Fokus öffentlicher Kritik oder juristischer Auseinandersetzungen geraten. Wer hingegen rechtzeitig handelt und die Vorgaben nach WCAG 2.1 und EN 301 549 umsetzt, profitiert doppelt: durch Rechtssicherheit und durch eine inklusive Nutzererfahrung, die Conversion und Markenimage stärkt.

Was sagt das BFSG?

Das Gesetz zur Stärkung der digitalen Barrierefreiheit (BFSG) setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 in deutsches Recht um und definiert verbindliche Anforderungen an barrierefreie Produkte und Dienstleistungen. Es ist seit dem 23. Juli 2021 in Kraft und seit dem 28. Juni 2025 vollständig verbindlich. Im Mittelpunkt steht die digitale Zugänglichkeit: Angebote müssen in der üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Das Gesetz fördert die gleichberechtigte Teilhabe und schafft einheitliche Standards im europäischen Binnenmarkt.

Konkret regelt das BFSG, dass verbraucherorientierte Produkte und Dienstleistungen nur bereitgestellt werden dürfen, wenn sie barrierefrei gestaltet sind. Dazu zählen unter anderem Computerhardware, Betriebssysteme, E-Book-Reader, Zahlungsterminals sowie digitale Dienste im Online-Handel. Für Webseiten, mobile Anwendungen und Online-Portale gelten klare Anforderungen, die ab dem Stichtag verpflichtend einzuhalten sind. Das Gesetz verlangt zugängliche Benutzeroberflächen, verständliche Informationen und die Kompatibilität mit unterstützenden Technologien.

Darüber hinaus enthält das Gesetz organisatorische Pflichten für Hersteller, Dienstleister und Händler. Für Produkte sind eine EU-Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung vorgesehen, gestützt durch technische Dokumentation und Prüfverfahren. Anbieter digitaler Dienste müssen Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellen, deren Einhaltung regelmäßig prüfen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei unverhältnismäßigem Aufwand oder grundlegenden Funktionsänderungen, können Abweichungen dokumentiert werden. Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren die Umsetzung und dürfen bei Verstößen Bußgelder verhängen. Übergangsregelungen sorgten bis 2025 für eine schrittweise Einführung der neuen Pflichten.

Für die digitale Barrierefreiheit verweist das Barrierefreiheitsgesetz auf anerkannte Standards und harmonisierte Normen. Damit lassen sich Anforderungen messbar umsetzen und als BFSG Check oder Accessibility Audit in praxisnahe Checklisten überführen. Unternehmen gewinnen dadurch Rechtssicherheit und verbessern gleichzeitig die Nutzererfahrung. Barrierefreie Webseiten und Anwendungen führen nachweislich zu geringeren Abbruchraten und höheren Conversion-Raten, insbesondere bei kundenorientierten Online-Services.

WCAG und EN 301 549 als technische Grundlage

Zentrale Referenz sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), die in der Praxis meist auf Level AA umgesetzt werden. Sie konkretisieren die vier Prinzipien Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit und liefern überprüfbare Erfolgskriterien, etwa zu Kontrast, Tastatursteuerung, responsivem Design, Fokusführung oder Statusmeldungen. Für Webseiten und Anwendungen, die unter die Regelungen des Barrierefreiheitsgesetzes 2025 fallen, bilden die WCAG die maßgebliche Grundlage für eine nachvollziehbare Bewertung digitaler Zugänglichkeit.

Ergänzend verweist das BFSG auf die europäische Norm EN 301 549, welche die technischen Anforderungen an IKT-Produkte und -Dienste beschreibt. Diese Norm bündelt die Vorgaben für Software, Hardware, Web und Mobile und verknüpft sie mit den WCAG. Die Kombination beider Regelwerke gewährleistet eine konsistente Umsetzung über verschiedene Technologien hinweg. Eine Website, die den WCAG-AA-Standard und die relevanten EN-Anforderungen erfüllt, kann ihre Konformität zuverlässig nachweisen und dies im Rahmen eines kostenlosen Barrierefreiheits-Schnellcheck dokumentieren.

Empfehlenswert ist ein zweistufiges Vorgehen: Zunächst sollte ein Audit nach WCAG und EN-Norm durchgeführt werden, gefolgt von der Umsetzung priorisierter Maßnahmen in Design, Code und Inhalt. Eine detaillierte Checkliste sorgt dabei für Transparenz und Nachvollziehbarkeit. So entsteht eine fundierte Basis für kontinuierliche Verbesserungen, die sowohl die rechtliche Konformität als auch die Benutzerfreundlichkeit und das Ranking in Suchmaschinen stärkt.

Seit 2025 verbindliche digitale Zugänglichkeit für verbrauchernahe Produkte und Online-Dienste

WCAG-AA und EN 301 549 als technische Grundlage für barrierefreie Websites und Software

Nachweis der Konformität durch Dokumentation, CE-Kennzeichnung und Accessibility Checkliste

Person mit langen Haaren hält einen Stift; im Hintergrund eine Webseite mit grünen Haken, gelben Fehlern und roten Warnsymbolen.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was muss ich tun?

Um den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) gerecht zu werden, sollten Unternehmen und Organisationen zunächst eine Bestandsaufnahme ihrer digitalen Angebote durchführen. Dazu gehören Webseiten, Online-Shops, Apps, Softwarelösungen und elektronische Geräte mit Benutzeroberfläche. Ziel ist es, bestehende Barrieren zu erkennen und den aktuellen Stand der Barrierefreiheit nach den WCAG 2.1 Kriterien zu bewerten. Eine professionelle Prüfung bietet das Barrierefreiheits-Audit von danova. Es analysiert Webseiten und Anwendungen umfassend und zeigt auf, welche Anpassungen notwendig sind, um die gesetzlichen Anforderungen des BFSG 2025 zu erfüllen.

Im nächsten Schritt müssen konkrete technische und inhaltliche Anpassungen vorgenommen werden. Dazu zählen die Verbesserung von Kontrasten, alternative Texte für Bilder, klare Überschriftenstrukturen, Tastaturbedienbarkeit und eine verständliche Navigation. Auch interaktive Bereiche wie Formulare, Cookie Banner oder Bezahlprozesse müssen barrierefrei nutzbar sein. Die Umsetzung sollte sich an den Vorgaben der WCAG 2.1 auf Level AA und der europäischen EN 301 549 Norm orientieren. So wird die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen technisch nachvollziehbar dokumentiert und rechtssicher belegt.

Abschließend ist ein laufendes Monitoring entscheidend, um die Barrierefreiheit langfristig sicherzustellen. Inhalte, Updates oder neue Funktionen können unbemerkt Barrieren verursachen. Daher sollten regelmäßige Prüfungen, Nutzertests und Schulungen fest in den Arbeitsablauf integriert werden. Für die tägliche Nutzung empfiehlt sich zusätzlich der Barrierefreiheits Assistant Free, mit dem Besucher ihre Darstellung individuell anpassen können, etwa durch größere Schrift, höhere Kontraste oder vereinfachte Layouts. So bleibt die Website dauerhaft BFSG konform und bietet ein inklusives, nutzerfreundliches Erlebnis.

Mit dem Barrierefreiheits Audit den Ist Zustand erfassen und bewerten

Anpassungen nach WCAG 2.1 und EN 301 549 umsetzen

Laufende Optimierung mit dem Barrierefreiheits Assistant Free unterstützen

Zwei Personen vor einem großen Bildschirm: Eine sitzt am Laptop und arbeitet, die andere steht und betrachtet den Bildschirm mit Statistiken und farbigen Codezeilen.

Die Lösung: Einfach zur barrierefreien Website

Ihr Weg zur digitalen Barrierefreiheit

Die Umsetzung von Barrierefreiheit klingt oft kompliziert – muss sie aber nicht sein. Mit der richtigen Kombination aus Analyse, Technik und gezielten Maßnahmen wird Ihre Website schnell zugänglich:

1

Barrierefreiheits-Assistant

Unser Barrierefreiheitstool ermöglicht eine individuelle Anpassung Ihrer Website auf die spezifischen Bedürfnisse der Besucher. Benutzerfreundlich, ressourcenschonend und DSGVO-konform.

2

Barrierefreiheits-Audit Web

Eine detaillierte Prüfung zeigt, welche Barrieren auf Ihrer Website bestehen. Dabei orientieren wir uns an den WCAG und BITV-Anforderungen.

3

Rechtskonformität sichern

Durch gezielte Maßnahmen und Beratung stellen Sie sicher, dass Ihre Website den gesetzlichen Anforderungen entspricht und für alle nutzbar ist.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Die vier wichtigsten Fragen im Überblick

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?  |   Gesetz für digitale Barrierefreiheit ab 2025

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Gesetz, das seit dem 23. Juli 2021 gilt und seit dem 28. Juni 2025 vollständig verbindlich ist. Es verpflichtet Unternehmen, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei bereitzustellen, damit sie von allen Menschen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, genutzt werden können. Grundlage sind die europäischen Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2019/882. Ziel ist die digitale Teilhabe und ein einheitlicher Standard für Barrierefreiheit

Für wen gilt das BFSG?  |   Gilt für verbraucherorientierte Unternehmen.

Vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 sind alle Unternehmen betroffen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Dazu gehören insbesondere Betreiber von Webseiten, Online-Shops, Banking-Portalen, E-Book-Diensten und Apps. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und bis zu zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind teilweise ausgenommen. Öffentliche Einrichtungen wie Behörden oder Kommunen sind über die BITV und das BGG bereits zu barrierefreien digitalen Angeboten verpflichtet.

Was passiert, wenn ich das BFSG nicht befolge?  |   Bußgelder und Marktverbote bei Verstößen.

Wer die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes nicht erfüllt, riskiert rechtliche und wirtschaftliche Folgen. Die Marktüberwachungsbehörden können nicht konforme Angebote vom Markt nehmen, Nachbesserungen verlangen oder Bußgelder verhängen. Neben möglichen Sanktionen drohen auch Reputationsverluste, wenn digitale Angebote Nutzer ausschließen. Unternehmen, die das BFSG umsetzen, sichern sich dagegen rechtlich ab und profitieren von einer inklusiven Nutzererfahrung, die Vertrauen und Reichweite stärkt.

Was muss ich tun, um das BFSG einzuhalten?  |   Digitale Angebote nach WCAG 2.1 umsetzen.

Um BFSG-konform zu sein, müssen Unternehmen ihre digitalen Angebote nach den WCAG 2.1-Richtlinien und der EN 301 549-Norm ausrichten. Der Prozess umfasst drei Schritte: eine Bestandsaufnahme zur Ermittlung von Barrieren, technische und inhaltliche Anpassungen nach den Standards der digitalen Barrierefreiheit sowie ein kontinuierliches Monitoring. Tools wie der danova Assistant unterstützen dabei, Webseiten individuell anpassbar zu machen und die Barrierefreiheit dauerhaft zu sichern.