Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Alles rund um das BFSG

Ob Website, Online-Shop, App oder Software: das BFSG betrifft alle digitalen Schnittstellen, die Verbraucher nutzen. Wer die Anforderungen nicht umsetzt, riskiert Bußgelder, Marktverbote und Reputationsverluste. Die folgenden Inhalte fassen die wichtigsten Aspekte des BFSG zusammen: von der rechtlichen Grundlage über den Geltungsbereich bis zu Pflichten, Fristen und praktischen To-dos für Unternehmen.

BFSG seit 2025 verbindlich für barrierefreie digitale Angebote

Verbindliche Anforderungen nach WCAG 2.1 und EN 301 549

Pflicht für verbraucherorientierte Unternehmen und digitale Dienste

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Gesetz, das die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen umsetzt. Es wurde am 16. Juli 2021 verabschiedet und tritt am 28. Juni 2025 vollständig in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die Barrierefreiheit digitaler und physischer Angebote verbindlich zu regeln, um Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Gleichzeitig soll das Gesetz die Harmonisierung des europäischen Binnenmarkts fördern, indem einheitliche Anforderungen für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen geschaffen werden.

Wesentliche Inhalte des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes

Das BFSG legt fest, dass Produkte und Dienstleistungen grundsätzlich barrierefrei gestaltet sein müssen. Barrierefreiheit bedeutet dabei, dass diese Angebote von Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe nutzbar sind. Dazu gehören etwa barrierefreie Webseiten, digitale Dienste, Software, Bankdienstleistungen, E-Books sowie technische Geräte mit Benutzeroberflächen.

Das Gesetz definiert außerdem die grundlegenden Anforderungen an Gestaltung, Information und Nutzung. Diese orientieren sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, die international anerkannte Standards für digitale Barrierefreiheit darstellen. Damit sorgt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für eine klare rechtliche Grundlage, um digitale Inhalte, Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen zugänglich zu machen.

Ziel des BFSG: Gleichberechtigter Zugang für alle

Das zentrale Ziel des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ist es, Hürden im digitalen und physischen Raum abzubauen. Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen sollen selbstbestimmt auf Produkte und Dienstleistungen zugreifen können, von der Online-Kommunikation über den Einkauf bis hin zur Nutzung öffentlicher oder privater Services. Damit stärkt das Gesetz nicht nur die Rechte von Menschen mit Behinderungen, sondern auch das Bewusstsein für inklusive Gestaltung und Nutzerfreundlichkeit im digitalen Zeitalter.

Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht

Verbindliche Anforderungen an barrierefreie Produkte und Dienstleistungen

Ziel: Gleichberechtigte Teilhabe und inklusiver Zugang für alle Menschen

Zwei Personen auf Sofa: eine liest ein Buch, die andere hält ein Smartphone; im Hintergrund Grafiken mit Häkchen, Liste und Diagramm.

Wann tritt das BFSG in Kraft?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist bereits seit dem 23. Juli 2021 in Kraft und setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in deutsches Recht um. Der 28. Juni 2025 markierte den entscheidenden Stichtag, an dem die gesetzlichen Anforderungen verbindlich wurden. Seit diesem Datum müssen zahlreiche Produkte und Dienstleistungen, insbesondere Webseiten, Online-Shops, E-Books, Bankdienste und mobile Anwendungen, die festgelegten Barrierefreiheitsstandards erfüllen.

BFSG 2025: Barrierefreiheit ist jetzt Pflicht

Mit Ablauf der Übergangsfrist am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 vollständig wirksam. Damit sind Unternehmen und Dienstleister verpflichtet, ihre digitalen Angebote den gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Webseiten, Online-Portale und digitale Kundenschnittstellen müssen seither barrierefrei gestaltet sein und die technischen Kriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 erfüllen. Diese Normen stellen sicher, dass Inhalte wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind – also für alle Menschen zugänglich, unabhängig von individuellen Einschränkungen.

Konsequenzen bei fehlender Umsetzung

Da das BFSG nun vollständig in Anwendung ist, können Verstöße gegen die Anforderungen Konsequenzen haben. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden prüfen die Einhaltung und können bei Mängeln Maßnahmen oder Bußgelder verhängen. Unternehmen, die noch keine Anpassungen vorgenommen haben, sollten dies dringend nachholen, um Rechtsrisiken zu vermeiden und die Nutzbarkeit ihrer Angebote zu verbessern.

Ziel und Bedeutung des Inkrafttretens

Mit dem endgültigen Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes wurde ein wichtiger Schritt in Richtung digitaler Inklusion vollzogen. Das Gesetz stärkt das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe und sorgt für einen barrierefreien Zugang zu digitalen Angeboten. Es schafft nicht nur rechtliche Verbindlichkeit, sondern auch Bewusstsein für mehr digitale Barrierefreiheit und Nutzerfreundlichkeit. Das BFSG 2025 gilt damit als Meilenstein auf dem Weg zu einem inklusiven digitalen Europa.

BFSG seit 23. Juli 2021 in Kraft, seit 28. Juni 2025 verbindlich

Gesetzlich vorgeschriebene Barrierefreiheit für digitale Produkte und Dienstleistungen

Ziel: Gleichberechtigter Zugang zu digitalen Angeboten für alle Menschen

Ein Geldschein und Münzen liegen in einem offenen Geldbeutel, daneben steht eine Wecker.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Wer ist vom BFSG betroffen?

Vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sind alle Unternehmen, Organisationen und Dienstleister betroffen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Das Gesetz verpflichtet sie, ihre Angebote barrierefrei zu gestalten, damit sie von Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt genutzt werden können. Entscheidend ist dabei nicht die Größe des Unternehmens, sondern die Ausrichtung auf den Endkundenmarkt. Nur Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielen, sind von bestimmten Verpflichtungen ausgenommen.

Betroffen
Person vor Bildschirm mit Website, grüne Häkchen für erfolgreich, orange Ausrufezeichen für Hinweise, rote Ausrufezeichen für Fehler

Betroffen sind insbesondere digitale Dienstleistungen wie Webseiten, Online-Shops, E-Banking-Angebote, E-Books und Kommunikationsplattformen. Auch physische Produkte, die eine digitale Benutzeroberfläche haben – etwa Computer, Smartphones, Geldautomaten oder Fahrkartenautomaten – müssen barrierefrei bedienbar sein. Maßgeblich ist, dass diese Produkte oder Dienste von Verbrauchern genutzt werden können. Sobald ein Unternehmen digitale Schnittstellen bereitstellt, die zur Interaktion, Bestellung oder Nutzung von Informationen dienen, greifen die Vorgaben des BFSG 2025.

Teils betroffen
Frau entspannt auf Sitzsack liest Buch, im Hintergrund Website – barrierefreie Optionen einfach integriert

Nicht direkt betroffen sind staatliche Einrichtungen, Behörden und Kommunen, da sie bereits über die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) und das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet sind. Ebenso fallen reine B2B-Angebote in der Regel nicht unter das Gesetz, solange sie sich ausschließlich an Geschäftskunden richten. Für alle anderen gilt: Seit dem 28. Juni 2025 müssen Produkte und Dienstleistungen den Anforderungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 entsprechen und barrierefrei nutzbar sein. Damit schafft das BFSG einen verbindlichen Standard für digitale Teilhabe und Inklusion.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Welche Sonderfälle gibt es?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 zahlreiche Wirtschaftsakteure, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Es legt verbindliche Anforderungen für die digitale Barrierefreiheit fest und gilt für Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher bereitstellen. Ziel ist es, allen Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen, insbesondere zu Webseiten, Online-Shops und mobilen Anwendungen.

Doch wer genau ist betroffen? Das BFSG unterscheidet zwischen verschiedenen Anwendungsbereichen, vom B2B-Sektor über Vereine bis hin zu Behörden und Kommunen. Die folgenden Abschnitte geben einen Überblick.

Gilt das BFSG auch für B2B?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz B2B betrifft in erster Linie Angebote, die sich an Verbraucher richten. Reine B2B-Leistungen, also Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen, fallen grundsätzlich nicht unter das Gesetz. Sobald jedoch ein B2B-Unternehmen auch Produkte oder Dienstleistungen für Endverbraucher anbietet, greift das BFSG 2025. Dazu zählen beispielsweise Online-Shops oder Plattformen, über die sowohl Privat- als auch Geschäftskunden bestellen können. In solchen Fällen müssen die digitalen Zugänge ab 2025 barrierefrei gestaltet sein.

Gilt das BFSG auch für Vereine?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für wirtschaftlich tätige Organisationen. Vereine, die keine kommerziellen Zwecke verfolgen und ihre Angebote nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes richten, sind in der Regel nicht betroffen. Sobald ein Verein jedoch Produkte verkauft, Online-Dienste anbietet oder digitale Veranstaltungen für die Öffentlichkeit durchführt, können die BFSG-Vorgaben relevant werden. In diesen Fällen sollte geprüft werden, ob eine Anpassung an die Barrierefreiheitsanforderungen erforderlich ist.

Gilt das BFSG auch für Behörden?

Behörden unterliegen bereits seit längerem der Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (BITV), die auf den Vorgaben der WCAG 2.1 basiert. Diese Verordnung verpflichtet öffentliche Stellen, ihre digitalen Angebote barrierefrei bereitzustellen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 ergänzt diese Vorschriften, richtet sich jedoch primär an private Wirtschaftsakteure. Öffentliche Behörden sind also nicht direkt durch das BFSG betroffen, müssen aber weiterhin nach BITV barrierefreie Webseiten und Anwendungen gewährleisten.

Gilt das BFSG auch für Kommunen?

Auch Kommunen sind nicht unmittelbar vom BFSG 2025 betroffen, da sie bereits durch die BITV und das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verpflichtet sind, digitale Barrierefreiheit sicherzustellen. Dennoch sollten kommunale Einrichtungen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz als wichtigen Impuls verstehen, um ihre digitalen Angebote konsequent nach modernen Standards zu gestalten. Besonders dann, wenn kommunale Dienstleistungen digitalisiert oder an private Anbieter ausgelagert werden, kann das BFSG mittelbar relevant werden.

BFSG gilt seit 28. Juni 2025 verbindlich für verbraucherorientierte Angebote

Reine B2B-Angebote sind in der Regel ausgenommen

Webseiten, digitale Dienste und verbraucherorientierte Produkte müssen barrierefrei sein

Zwei Personen an Holztisch: eine zeigt mit Stift auf Laptop, die andere hält Tablet; auf Laptop Website mit danova Assistant, auf Tablet Dashboard sichtbar.

Sind nur Websites vom BFSG betroffen?

Für welche Produkte gilt das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz BFSG umfasst eine breite Palette an Produkten, die für Verbraucher bestimmt sind. Dazu gehören Computer, Smartphones, Zahlungsterminals, E-Book-Reader sowie Software mit Benutzeroberfläche. Auch Selbstbedienungsterminals wie Fahrkarten- oder Geldautomaten fallen unter die Regelung. Alle diese Produkte müssen so gestaltet sein, dass sie ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe genutzt werden können.

Für welche Websites gilt das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites ab 2025 gilt für alle digitalen Angebote, die an Verbraucher gerichtet sind. Dazu zählen kommerzielle Webseiten, Online-Shops, Buchungsplattformen, E-Banking-Systeme und E-Book-Dienste. Auch mobile Anwendungen fallen darunter. Webseiten, die ausschließlich für interne Nutzung oder für den reinen B2B-Bereich gedacht sind, sind in der Regel ausgenommen. Entscheidend ist, dass die Website oder App für Verbraucher zugänglich ist und eine Interaktion, Bestellung oder Dienstleistung ermöglicht. Diese digitalen Angebote müssen den Anforderungen der WCAG 2.1 entsprechen und vollständig barrierefrei nutzbar sein.

Person mit lockigem Haar hält Laptop und schaut auf Produktseite mit Schuhen, umgeben von Tool-Kacheln wie

Was passiert, wenn das BFSG nicht befolgt wird?

Verstöße gegen das BFSG können zu Marktverboten und Bußgeldern führen

Marktüberwachungsbehörden kontrollieren Barrierefreiheit ab 2025 aktiv

Barrierefreiheit schützt vor rechtlichen Risiken und stärkt Markenvertrauen

Person vor Bildschirm mit Website, grüne Häkchen für erfolgreich, orange Ausrufezeichen für Hinweise, rote Ausrufezeichen für Fehler
BFSG Strafen

Die Nichteinhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) kann für Unternehmen weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Seit dem 28. Juni 2025 ist das Gesetz verbindlich und verpflichtet Anbieter, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei bereitzustellen. Werden diese Anforderungen missachtet, gilt das Angebot als nicht konform und darf nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden. Dies betrifft insbesondere digitale Produkte, Webseiten, Online-Shops und Anwendungen, die für Verbraucher zugänglich sind.

Zwei Personen vor Bildschirm mit farbigen Codezeilen
BFSG Überwachung

Verstöße gegen das BFSG 2025 können von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden geahndet werden. Diese prüfen regelmäßig, ob Produkte und Dienstleistungen den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Stellt eine Behörde fest, dass ein Angebot nicht konform ist, kann sie Unternehmen verpflichten, den Mangel innerhalb einer festgelegten Frist zu beheben. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, drohen empfindliche Maßnahmen – von der Einschränkung oder dem Verbot des Vertriebs bis hin zu Rückrufen vom Markt. Auch Bußgelder sind möglich, wenn die Barrierefreiheit nicht gewährleistet oder die Konformitätsbewertung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Person vor Bildschirm mit farbigen Codezeilen, im Hintergrund Dokumente mit Statistiken
BFSG Folgen

Neben rechtlichen Sanktionen hat die Nichtbeachtung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes auch reputative und wirtschaftliche Konsequenzen. Fehlende Barrierefreiheit kann Nutzer ausschließen, das Vertrauen der Kundschaft mindern und zu negativen Bewertungen führen. Zudem steigt das Risiko, dass Unternehmen in den Fokus öffentlicher Kritik oder juristischer Auseinandersetzungen geraten. Wer hingegen rechtzeitig handelt und die Vorgaben nach WCAG 2.1 und EN 301 549 umsetzt, profitiert doppelt: durch Rechtssicherheit und durch eine inklusive Nutzererfahrung, die Conversion und Markenimage stärkt.

Was sagt das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 in deutsches Recht um und definiert verbindliche Barrierefreiheitsanforderungen für ausgewählte Produkte und Dienstleistungen. Das Gesetz ist seit 23. Juli 2021 in Kraft und seit dem 28. Juni 2025 vollständig verbindlich. Im Zentrum steht die digitale Barrierefreiheit: Angebote müssen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Dadurch stärkt das BFSG die gleichberechtigte Teilhabe und schafft einheitliche Standards im Binnenmarkt.

Konkret regelt das BFSG, dass verbraucherorientierte Produkte und Dienstleistungen nur dann bereitgestellt werden dürfen, wenn sie barrierefrei sind. Dazu zählen unter anderem Hardwaresysteme für Universalrechner, Betriebssysteme, E-Book-Lesegeräte, Zahlungsterminals sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Für digitale Angebote wie Webseiten, Online-Shops und mobile Anwendungen werden klare Anforderungen festgelegt, die ab dem Stichtag verbindlich sind. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 macht damit barrierefreie Benutzeroberflächen, verständliche Informationen und die Kompatibilität mit assistiven Technologien zur Pflicht.

Das Gesetz beschreibt zudem formale Pflichten der Wirtschaftsakteure. Für Produkte sind EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung vorgesehen, gestützt auf technische Dokumentation und Konformitätsbewertung. Dienstleistungserbringer müssen Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellen, laufend die Einhaltung sicherstellen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen. Ausnahmen sind eng gefasst: Unverhältnismäßige Belastungen oder grundlegende Veränderungen können geprüft und dokumentiert werden, ohne den Kernanspruch der Barrierefreiheit auszuhebeln. Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren die Einhaltung und können Maßnahmen bis hin zu Bußgeldern anordnen. Übergangsbestimmungen (Stichwort: 38 BFSG) regelten die schrittweise Anwendung bis 2025.

Für digitale Barrierefreiheit verweist das Gesetz auf anerkannte Standards und harmonisierte Normen. Dadurch lassen sich Anforderungen überprüfbar umsetzen und als BFSG Check oder BFSG Website Check in eine praxisnahe BFSG Checkliste überführen. Unternehmen profitieren doppelt: Rechtssicherheit durch klare Kriterien und bessere Nutzererlebnisse für alle. Das Ergebnis sind zugängliche Prozesse, reduzierte Abbrüche im Checkout und eine höhere Conversion, insbesondere für verbrauchernahe Online-Services.

WCAG und die EN 301 549

Als fachliche Grundlage dienen die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), in der Praxis typischerweise auf Level AA umgesetzt. Sie operationalisieren die vier Prinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust und liefern klare Erfolgskriterien, etwa zu Kontrast, Tastaturbedienbarkeit, responsiver Reflow, Fokusführung oder Statusmeldungen. Für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Webseites ab 2025 und den elektronischen Geschäftsverkehr bilden die WCAG den maßgeblichen Referenzrahmen, um digitale Inhalte prüfbar und belastbar zu bewerten.

Ergänzend verweist das BFSG auf harmonisierte europäische Normen wie die EN 301 549, die Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienste beschreibt. Diese EN-Norm bündelt technische Kriterien für Software, Hardware, Web und Mobile und verknüpft sie mit den WCAG. Die Kombination aus WCAG und EN-Norm ermöglicht eine konsistente Umsetzung über Geräte- und Technologietypen hinweg. Für Betreiber bedeutet dies: Eine BFSG 2025 Website, die WCAG-AA erfüllt und die relevanten EN-Anforderungen berücksichtigt, kann Konformität fundiert nachweisen und im Rahmen eines BFSG Checks strukturiert dokumentieren.

Praxisorientiert empfiehlt sich ein zweistufiges Vorgehen: Zuerst ein Audit gegen WCAG und EN-Anforderungen, anschließend die Umsetzung priorisierter Maßnahmen in Design, Code und Content. Eine klare BFSG Checkliste sorgt für Transparenz, von Alternativtexten über semantische Überschriften bis zu Formularhilfen und Fehlermeldungen. So entsteht ein belastbarer Nachweis gegenüber der Marktüberwachungsbehörde BFSG und eine nachhaltige Basis für kontinuierliche Verbesserungen. Das Ergebnis zahlt auf Rechtskonformität, Nutzerfreundlichkeit und Suchmaschinenranking gleichermaßen ein.

BFSG 2025: Verbindliche Barrierefreiheit für verbrauchernahe Produkte und digitale Dienste

WCAG-AA und EN 301 549 als technische Basis für Web, Mobile und Software

Konformität nachweisbar durch Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und BFSG Checkliste

Person mit langen Haaren hält einen Stift; im Hintergrund eine Webseite mit grünen Haken, gelben Fehlern und roten Warnsymbolen.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was muss ich tun?

Um den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) gerecht zu werden, sollten Unternehmen und Organisationen zunächst eine Bestandsaufnahme ihrer digitalen Angebote durchführen. Dazu gehören Webseiten, Online-Shops, Apps, Softwarelösungen und elektronische Geräte mit Benutzeroberfläche. Ziel ist es, bestehende Barrieren zu erkennen und den aktuellen Stand der Barrierefreiheit nach den WCAG 2.1 Kriterien zu bewerten. Eine professionelle Prüfung bietet das Barrierefreiheits-Audit von danova. Es analysiert Webseiten und Anwendungen umfassend und zeigt auf, welche Anpassungen notwendig sind, um die gesetzlichen Anforderungen des BFSG 2025 zu erfüllen.

Im nächsten Schritt müssen konkrete technische und inhaltliche Anpassungen vorgenommen werden. Dazu zählen die Verbesserung von Kontrasten, alternative Texte für Bilder, klare Überschriftenstrukturen, Tastaturbedienbarkeit und eine verständliche Navigation. Auch interaktive Bereiche wie Formulare, Cookie Banner oder Bezahlprozesse müssen barrierefrei nutzbar sein. Die Umsetzung sollte sich an den Vorgaben der WCAG 2.1 auf Level AA und der europäischen EN 301 549 Norm orientieren. So wird die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen technisch nachvollziehbar dokumentiert und rechtssicher belegt.

Abschließend ist ein laufendes Monitoring entscheidend, um die Barrierefreiheit langfristig sicherzustellen. Inhalte, Updates oder neue Funktionen können unbemerkt Barrieren verursachen. Daher sollten regelmäßige Prüfungen, Nutzertests und Schulungen fest in den Arbeitsablauf integriert werden. Für die tägliche Nutzung empfiehlt sich zusätzlich der Barrierefreiheits Assistant Free, mit dem Besucher ihre Darstellung individuell anpassen können, etwa durch größere Schrift, höhere Kontraste oder vereinfachte Layouts. So bleibt die Website dauerhaft BFSG konform und bietet ein inklusives, nutzerfreundliches Erlebnis.

Mit dem Barrierefreiheits Audit den Ist Zustand erfassen und bewerten

Anpassungen nach WCAG 2.1 und EN 301 549 umsetzen

Laufende Optimierung mit dem Barrierefreiheits Assistant Free unterstützen

Zwei Personen vor einem großen Bildschirm: Eine sitzt am Laptop und arbeitet, die andere steht und betrachtet den Bildschirm mit Statistiken und farbigen Codezeilen.

Die Lösung: Einfach zur barrierefreien Website

Ihr Weg zur digitalen Barrierefreiheit

Die Umsetzung von Barrierefreiheit klingt oft kompliziert – muss sie aber nicht sein. Mit der richtigen Kombination aus Analyse, Technik und gezielten Maßnahmen wird Ihre Website schnell zugänglich:

1

Barrierefreiheits-Assistant

Unser Barrierefreiheitstool ermöglicht eine individuelle Anpassung Ihrer Website auf die spezifischen Bedürfnisse der Besucher. Benutzerfreundlich, ressourcenschonend und DSGVO-konform.

2

Barrierefreiheits-Audit Web

Eine detaillierte Prüfung zeigt, welche Barrieren auf Ihrer Website bestehen. Dabei orientieren wir uns an den WCAG und BITV-Anforderungen.

3

Rechtskonformität sichern

Durch gezielte Maßnahmen und Beratung stellen Sie sicher, dass Ihre Website den gesetzlichen Anforderungen entspricht und für alle nutzbar ist.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Die vier wichtigsten Fragen im Überblick

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?  |   Gesetz für digitale Barrierefreiheit ab 2025

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Gesetz, das seit dem 23. Juli 2021 gilt und seit dem 28. Juni 2025 vollständig verbindlich ist. Es verpflichtet Unternehmen, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei bereitzustellen, damit sie von allen Menschen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, genutzt werden können. Grundlage sind die europäischen Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2019/882. Ziel ist die digitale Teilhabe und ein einheitlicher Standard für Barrierefreiheit

Für wen gilt das BFSG?  |   Gilt für verbraucherorientierte Unternehmen.

Vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 sind alle Unternehmen betroffen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Dazu gehören insbesondere Betreiber von Webseiten, Online-Shops, Banking-Portalen, E-Book-Diensten und Apps. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und bis zu zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind teilweise ausgenommen. Öffentliche Einrichtungen wie Behörden oder Kommunen sind über die BITV und das BGG bereits zu barrierefreien digitalen Angeboten verpflichtet.

Was passiert, wenn ich das BFSG nicht befolge?  |   Bußgelder und Marktverbote bei Verstößen.

Wer die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes nicht erfüllt, riskiert rechtliche und wirtschaftliche Folgen. Die Marktüberwachungsbehörden können nicht konforme Angebote vom Markt nehmen, Nachbesserungen verlangen oder Bußgelder verhängen. Neben möglichen Sanktionen drohen auch Reputationsverluste, wenn digitale Angebote Nutzer ausschließen. Unternehmen, die das BFSG umsetzen, sichern sich dagegen rechtlich ab und profitieren von einer inklusiven Nutzererfahrung, die Vertrauen und Reichweite stärkt.

Was muss ich tun, um das BFSG einzuhalten?  |   Digitale Angebote nach WCAG 2.1 umsetzen.

Um BFSG-konform zu sein, müssen Unternehmen ihre digitalen Angebote nach den WCAG 2.1-Richtlinien und der EN 301 549-Norm ausrichten. Der Prozess umfasst drei Schritte: eine Bestandsaufnahme zur Ermittlung von Barrieren, technische und inhaltliche Anpassungen nach den Standards der digitalen Barrierefreiheit sowie ein kontinuierliches Monitoring. Tools wie der danova Assistant unterstützen dabei, Webseiten individuell anpassbar zu machen und die Barrierefreiheit dauerhaft zu sichern.